Satzung des Vereins

§1
NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen „Verein der Ehemaligen der Bischof-Neumann-Schule e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Königstein am Taunus.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
ZWECK, VERWENDUNG DER MITTEL
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. AO. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Jugendpflege und Erziehung durch die Bischof-Neumann-Schule sowie die Wahrung des Zusammenhalts der ehemaligen Schüler und Lehrer, durch die Förderung der Erziehung mittels Unterstützung jetziger Schüler, durch die Herausgabe eines Mitteilungsblattes sowie durch die Erforschung und Dokumentation der Schule verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient weder religiösen noch parteipolitischen Zwecken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt.
Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf etwaiges Vermögen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bischof-Neumann-Schule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder ehemalige Schüler oder ehemalige Lehrer der Bischof-Neumann-Schule vormals St.-Albert-Schule werden.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und seinen Zweck fördern will.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Beschluß des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§4
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss von der Mitgliederliste.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, seine Beitragspflicht wiederholt schuldhaft verletzt oder wiederholt die Kontaktierung seitens des Vorstands vereitelt.
Über den Ausschluss aufgrund Verletzung des Vereinsinteresses entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit, in sonstigen Fällen der Vorstand durch Beschluss.

§5
MITGLIEDSBEITRAG
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6
ORGANE, INKOMPATIBILITÄT
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beitrat.
Ein Vereinsmitglied darf nicht zu gleicher Zeit mehrere von dieser Satzung bestimmte Ämter im Verein innehaben.

§7
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Herbst statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Mitgliederversammlungen werden vom ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen, für die ordentliche Mitgliederversammlung sechs Wochen.

§8
ABLAUF VON MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden eröffnet. Sie wählt aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu
einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Zehntel der erschienen ordentlichen Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden.

§9
VORSTAND
Der Vorstand besteht aus
dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden – dem Schatzmeister, dem Stellvertreter des Schatzmeisters – einem ordentlichen Mitglied.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Beschlußfähigkeit des Vorstands steht der Umstand nicht entgegen, daß im Zeitpunkt der Beschlußfassung dem Vorstand weniger Mitglieder angehören, als dies in der Satzung vorgeschrieben ist. Jedoch müssen ihm mindestens vier Mitglieder angehören. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand kommissarisch ein ordentliches Mitglied als Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen, in der dann die Nachwahl statt zu finden hat.
Dem Vorstand können nur ordentliche Mitglieder angehören.
Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er nimmt die Geschäfte wahr, legt die Planungen fest und vertritt den Verein nach außen. Vertretungsberechtigt ist jedes Mitglied des Vorstands einzeln. Für Verfügungen sowie das Eingehen von Verbindlichkeiten, die einen Umfang von 300€ überschreiten, ist die Mitwirkung von drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Der Schulleiter und der Schulsprecher der Bischof-Neumann-Schule oder ihre jeweiligen Stellvertreter haben das Recht, an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§10
KASSENPRÜFER, ENTLASTUNG DES VORSTANDS
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für das nächste Geschäftsjahr. Die Entlastung des Vorstands für das vergangene Geschäftsjahr erfolgt nach dem Bericht der Kassenprüfer und einem Bericht des Vorstands. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

§11
PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

§12
BEIRAT
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen Beirat bestellen, der dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln wählbar.
Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Personen. Er wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats müssen zu zwei Dritteln zugleich Mitglieder des Vereins sein.
Eine Sitzung des Beirats muss anberaumt werden, wenn dies zwei Mitglieder des Beirats verlangen. Der Beirat hat das Recht, die Ehrenmitglieder als beratende Mitglieder zu seinen Beratungen hinzuzuziehen. Er hat die Aufgabe, die ihm kraft seiner Zusammensetzung und infolge seiner besonderen Bemühungen um das Wohl und Wehe der Bischof-Neumann-Schule zur Verfügung stehenden Erfahrung, neue Leitgedanken und Konzeptionen zur Umsetzung der Satzungsziele zu entwerfen und zu diskutieren und damit die Jugendpflege durch die Bischof-Neumann-Schule zu fördern. Der Beirat unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge zu Geschäftsführung.

§13
AUFGABEN DES BEIRATS
Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Beratung und Unterstützung des Vorstands in wichtigen Vereinsangelegenheiten
(2) Die Initiierung und Planung neuer Aktivitäten des Vereins,
(3) Erlaß von Richtlinien für die Vergabe von Vereinsstipendien,
(4) Unterrichtung der Mitgliederversammlung über seine Beiträge zur Förderung der Vereinsziele und deren Verwirklichung,
(5) Vorschläge für Satzungsänderungen,
(6) die Beschlußfassung, dem Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dringend zu empfehlen, wenn die sich verschlechternden Vermögensverhältnisse des Vereins oder sonstige gewichtige Gründe dazu Anlaß geben,
(7) in der Mitgliederversammlung zur Entlastung der Vorstandsmitglieder Stellung zu nehmen,
(8) Beratung und Unterstützung der Redaktion der Mitgliederzeitschrift.

§14
BESCHLUßFASSUNG
(9) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlußfassung. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(10) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.